Mit dem Beginn des Studiums endet für viele die Mitgliedschaft in der Familienversicherung. Zum Beispiel, wenn während dessen eine Beschäftigung aufgenommen wird. Als Einkommensgrenze gilt dabei ein monatliches Gehalt von 505 €. Bei Minijobs darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdient werden. Mit dem Ausscheiden aus der Familienversicherung beginnt automatisch die Versicherungspflicht für eine gesetzliche Krankenversicherung. Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Pflege- und Krankenversicherung ist für Studenten und Studentinnen dabei gesetzlich festgelegt.
Monatliche Beiträge
In der Krankenversicherung der Studenten müssen demnach monatlich Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung abgeführt werden. Diese haben wir hier für Dich aufgeführt:
Versichertenart | Monatsbeitrag ab 01.10.2024 |
Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag | 101,49 € |
Pflegeversicherung für Studierende bis 23 Jahre oder für Studierende mit einem Kind | 29,07 € |
Pflegeversicherung für Studierende ab 23 Jahren ohne Kinder | 34,20 € |
Ab dem zweiten bis fünften Kind unter 25 Jahren erfolgt ein gestaffelter Abschlag in der Pflegeversicherung (in Höhe 0,25 % je Kind)
Krankenversicherung für Studenten über 25
In der Regel kannst Du bis zur Vollendung Deines 25. Lebensjahres über Deine Eltern während Deines Studiums in der Familienversicherung mitversichert werden. Die Dauer der Familienversicherung kann sich auch über das 25. Lebensjahr hinaus verlängern, zum Beispiel, wenn Du Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienst geleistet hast. Zudem gilt diese Altersgrenze nur für familienversicherte Kinder. Verheiratete Studenten und Studentinnen können ohne zeitliche Begrenzung über ihren Partner familienversichert sein. Eine studentische Krankenversicherung besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Unter den folgenden Voraussetzungen kann die Krankenversicherung der Studenten über das 30. Lebensjahr hinaus verlängert werden:
- Persönliche oder familiäre Gründe, dazu zählen Erkrankung (über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten), gesetzliche Dienstpflicht oder Verpflichtung als Zeitsoldat bzw. im Bundesgrenzschutzdienst, freiwilliges Soziales Jahr oder Entwicklungshelferdienst beziehungsweise Betreuung behinderter Familienangehöriger.
- Ausbildung: Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg. Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzungen für das Studium oder Aufnahme eines notwendigen Aufbaustudiums.
- Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmäßigem Organ der Hochschule oder eines Landes, in einem satzungsmäßigen Organ der Selbstverwaltung der Studenten oder in einem Studentenwerk während des Studiums.
Studierende, die Leistungen nach dem BAföG beziehen und beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, können einen Zuschuss beim Amt für Ausbildungsförderung beantragen
Du hast Fragen hierzu? Schreib uns einfach, wir helfen Dir gerne weiter: ikk-now@ikk-sw.de
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